OLG Bamberg: Amazon muss offenlegen, wie schwer die Kriterien seiner Produktempfehlungen wiegen
Amazon muss bei Produktempfehlungen künftig nennen, welche Kriterien einfließen, und dazu deren Gewicht im Verhältnis zueinander offenlegen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg am 29. Juli 2026 entschieden, Aktenzeichen 3 UKl 13/25 e. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bayern im Wege der Verbandsklage gegen die Amazon EU S.à r.l.
Der zweite Punkt betrifft das Meldeverfahren für rechtswidrige Angebote. Die Schaltfläche „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ hielt das Gericht für irreführend, weil sie nach einem technischen Defekt klingt. Zudem darf eine Meldung nicht an ein Kundenkonto gekoppelt sein, sonst geht die Anonymität verloren. Drittens müssen die DSA-Informationen in den Geschäftsbedingungen so auffindbar sein, dass ein durchschnittlicher Nutzer sie ohne größeren Aufwand findet.
Vollständig durchgesetzt hat sich die Verbraucherzentrale nicht. Ein Widerspruchsrecht gegen personalisierte Empfehlungen ohne Login und eine prominent platzierte AGB-Zusammenfassung sprach ihr das Gericht nicht zu.
Amazon teilt nach eigenen Angaben das Ziel der Europäischen Kommission, ein sicheres und vertrauenswürdiges Einkaufsumfeld zu schaffen, und hält eine einheitliche Auslegung des DSA im Binnenmarkt für entscheidend. Man werde die schriftliche Urteilsbegründung prüfen und die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegungsfragen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, rechtskräftig ist damit nichts.
Dass die Debatte über algorithmische Sortierung inzwischen in Bamberg landet und nicht in Brüssel, ist der eigentliche Befund. Die Kommission hat Amazon zu Empfehlungssystemen bisher nur Fragen geschickt. Ein Verbraucherverband mit einer Unterlassungsklage war schneller, ganz ähnlich wie beim OGH-Urteil gegen die Auskunftei CRIF, das ebenfalls europäisches Datenrecht über den nationalen Instanzenzug durchsetzte. Ob der BGH die Gewichtungspflicht bestätigt, dürfte für jede große Plattform in Deutschland interessanter sein als das Ergebnis im konkreten Fall.
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Faktencheck & Quellen
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- Verbraucherzentrale Bayern, Verfahrensseite zur Klage gegen Amazon EU S.à r.l. (Klägerin)im AufbauOffizieller Kanal
- Golem90Redaktionsmedium · 8/8 bestanden
- teltarifim AufbauRedaktionsmedium
- etailment (mit Amazon-Stellungnahme)im AufbauRedaktionsmedium
- Gegencheck EU-Kommission: bislang nur Auskunftsersuchen an Amazon zu Empfehlungssystemen88Amtliche Quelle · 13/14 bestanden