EU-Kommission legt Leitlinien zu Art. 50 vor — Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte ab 2. August

Die Europäische Kommission hat am 20.07.2026 Leitlinien zu den Transparenzpflichten des AI Act veröffentlicht — zwei Wochen bevor Art. 50 der KI-Verordnung am 2. August 2026 wirksam wird. Begleitend liegt ein Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vor, dem Anbieter freiwillig beitreten können.
Was ab 2. August gilt
Art. 50 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen zu vier Offenlegungen:
- Interaktionshinweis: Wer mit einem Chatbot oder Voice-Agenten spricht, muss erfahren, dass am anderen Ende eine KI steht (Abs. 1).
- Kennzeichnung erzeugter Inhalte: KI-generierte oder -manipulierte Texte, Bilder, Audios und Videos müssen maschinenlesbar markiert werden (Abs. 2).
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betroffene müssen über den Einsatz solcher Systeme informiert werden (Abs. 3).
- Deepfakes und Texte zu öffentlichen Themen: Wer Deepfakes veröffentlicht oder KI-erzeugte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse ohne menschliche Prüfung verbreitet, muss das kenntlich machen (Abs. 4 und 5).
Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen laut Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Die offene Frist ist jetzt amtlich geklärt
Für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits am Markt waren, gilt bei der maschinenlesbaren Kennzeichnung eine Übergangsfrist. Deren Ende war bislang unklar: Sekundärquellen nannten teils den 2. Dezember 2026, teils den 2. Februar 2027, weil die konsolidierte Fassung nach dem Digital Omnibus noch nicht im EU-Amtsblatt steht.
Die Q&A der Kommission zu Art. 50 nennt nun ausdrücklich den 2. Dezember 2026. Damit ist der Punkt amtlich belegt — wir haben ihn in unserem AI-Act-Tracker von „teilweise geprüft“ auf „bestätigt“ hochgestuft.
Einordnung: Leitlinien sind kein Gesetz
Die Kommission stellt selbst klar, dass die Leitlinien nicht bindend sind. Sie präzisieren, wer als Anbieter und wer als Betreiber gilt, und liefern Beispiele und Ausnahmefälle — verbindlich bleibt allein der Verordnungstext. Auch der Verhaltenskodex ist freiwillig: Anbieter können ihm beitreten oder, so die Formulierung der Kommission, gleichwertig geeignete andere Mittel wählen.
Für die Praxis ist das dennoch relevant. Wer bis zum Stichtag Chatbot-Hinweise und Kennzeichnungen nachrüsten muss, findet in den Leitlinien die Auslegung, an der sich die Aufsicht orientieren dürfte. Die Kennzeichnungspflicht selbst wurde durch den Digital Omnibus nicht verschoben — anders als mehrere Hochrisiko-Fristen des AI Act.
Inhaltlich schließt der Schritt an die EDSA-Leitlinien zu Scraping und generativer KI vom 8. Juli an: Beide Papiere sind unverbindliche Auslegungshilfen, mit denen die europäischen Institutionen kurz vor scharf gestellten Fristen Rechtssicherheit herstellen wollen.
Einfach erklärt
Faktencheck & Quellen
Gefunden über: Quellen-Radar (EU-Kommission, Pressemitteilung 20.07.2026)
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- Europäische Kommission — Commission publishes guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems (Primärquelle, 20.07.2026)88Amtliche Quelle · 13/14 bestanden
- Europäische Kommission — Guidelines on Transparency of AI-Generated Content88Amtliche Quelle · 13/14 bestanden
- Europäische Kommission — Code of Practice on Transparency of AI-generated content88Amtliche Quelle · 13/14 bestanden
- Europäische Kommission — Q&A: Transparency obligations under Article 50 AI Act (Ende der Übergangsfrist: 2. Dezember 2026)88Amtliche Quelle · 13/14 bestanden
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 50 i. V. m. Art. 11390Amtliche Quelle · 7/7 bestanden
