Ab 1. Oktober gilt in Österreich ein Recht auf menschliches Eingreifen bei Finanz-Chatbots
Seit 28. Juli steht das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 im Bundesgesetzblatt. Der neue § 18d Abs. 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes gibt Verbrauchern ein Recht, das man in einem Verbraucherschutzgesetz nicht als Erstes sucht: Verwendet ein Unternehmer Online-Tools, kann der Kunde menschliches Eingreifen verlangen und erwirken.
Vor Vertragsabschluss immer, danach in begründeten Fällen. Gemeint sind Chatbot-Beratung und Robo-Advisor beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen: der Kreditantrag im Chatfenster, die Versicherungsberatung per Assistent, die automatisierte Portfolio-Empfehlung. Die Beweislast dafür, dass die Erläuterungen ausreichten, liegt beim Unternehmen.
Der zweite Punkt mit KI-Bezug steht ein Stück weiter oben im Gesetz. § 18a Abs. 1 Z 9 verlangt einen Hinweis, wenn automatisierte Entscheidungsfindung den Preis personalisiert hat. Wer für dieselbe Polizze zwei verschiedene Prämien errechnet, weil ein Modell das so vorschlägt, muss das künftig dazusagen.
In Kraft treten die Bestimmungen am 1. Oktober 2026, anzuwenden sind sie auf Verträge, die nach dem 30. September geschlossen werden. Umgesetzt werden zwei EU-Richtlinien: 2023/2673 zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher im ökologischen Wandel. Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz fällt weg, seine Regeln wandern in einen neuen Abschnitt des FAGG.
Mit im Paket ist der Widerrufsbutton. Bei Verträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss eine Rücktrittsfunktion bereitstehen, gekennzeichnet mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung, durchgehend verfügbar während der ganzen Rücktrittsfrist. Fehlt sie, ist das nach dem neuen § 19 Abs. 1 Z 6a eine Verwaltungsübertretung mit einem Strafrahmen von 1 450 Euro.
Bemerkenswert ist, wie unspektakulär das daherkommt. Während die EU beim AI Act über Hochrisiko-Klassen und Konformitätsbewertungen ringt und die Fristen gerade per Digital Omnibus nach hinten verschoben hat, schafft ein österreichisches Verbraucherschutzgesetz still ein durchsetzbares Individualrecht gegen automatisierte Beratung. Kein Prüfverfahren, keine Behörde, kein Register. Man fragt, und man bekommt einen Menschen.
Eine Frage lässt der Gesetzestext offen: Was genau ist ein Online-Tool? § 3 definiert neu, was eine Finanzdienstleistung ist, das Online-Tool bleibt undefiniert. Ein Kreditrechner auf der Website, ein Formular mit Plausibilitätsprüfung, ein regelbasierter Assistent ohne jedes Sprachmodell — fällt das schon darunter? Die Abgrenzung wird bei den Gerichten landen.
Die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 AI Act greift parallel und verlangt, dass man überhaupt weiß, ob ein Chatbot antwortet. Das neue FAGG geht einen Schritt weiter: Es erlaubt, ihn zu verlassen.
Einfach erklärt
Faktencheck & Quellen
Gefunden über: Quellen-Radar (RIS-Bundesgesetzblätter, Kundmachung vom 28.07.2026)
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- Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2026 — Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026), kundgemacht am 28.07.2026 (Primärquelle, amtlich)90Amtliche Quelle · 5/5 bestanden
- RIS — Volltext BGBl. I Nr. 59/202690Amtliche Quelle · 5/5 bestanden
- Parlament Österreich — Regierungsvorlage 498/XXVIII: Nationalrat 07.07.2026, Bundesrat 15.07.2026, jeweils einstimmig90Amtliche Quelle · 3/3 bestanden
- RIS — Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, geltende Fassung (§ 19 Strafbestimmungen, Strafrahmen 1 450 Euro)90Amtliche Quelle · 5/5 bestanden
- Schoenherr — Österreich: Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, was ändert sich?im AufbauFach-Quelle
- EUR-Lex — Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge90Amtliche Quelle · 7/7 bestanden
