Bundesnetzagentur verfolgt kein Verbot von Metas Kamerabrille

Die Bundesnetzagentur wird Metas Kamerabrille nicht vom Markt nehmen. Ein Sprecher sagte am 15. August 2026, die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 8 TDDDG seien „für die bislang geprüften Ray-Ban Meta AI Glasses“ nicht gegeben. Ein förmliches Verfahren wurde nicht eingeleitet.
Ausschlaggebend ist eine Leuchtdiode. § 8 TDDDG verbietet Geräte, die als Alltagsgegenstand getarnt sind und heimlich aufzeichnen. Weil die Brille beim Filmen ein Licht zeigt, könnten unbeteiligte Dritte die Aufnahme bemerken, und damit fällt das Tarnungsmerkmal aus Sicht der Behörde weg.
Vier Tage vorher lief die Sache noch in die Gegenrichtung. HateAid hatte am 12. August Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban und vier Händlerketten gestellt, eingereicht bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Angezeigt sind § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG, der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, dazu käme eine mögliche Gewinnabschöpfung.
Betroffen sind nach der Anzeige Meta Platforms Technologies Ireland Ltd., die Marken Ray-Ban und Oakley aus der Luxottica Group sowie Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt.
Und der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Thomas Fuchs, bleibt bei seiner Linie: Verdecktes Filmen verstoße gegen geltendes Datenschutzrecht. Drei deutsche Stellen, drei Haltungen zum selben Gerät. Eine Leuchtdiode entscheidet darüber, welcher Paragraf greift.
An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn die Position der Bundesnetzagentur ist nirgends amtlich nachlesbar. Es gibt keine Pressemitteilung, keinen Bescheid und keine veröffentlichte Rechtsauffassung; die Aussage existiert ausschließlich als Auskunft eines Sprechers gegenüber Medien.
Ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum selben Thema, eingereicht am 17. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen Z15 6216-2026-4-005, beantwortete die Behörde am 3. August lediglich mit einer Eingangsbestätigung und einem geschwärzten Anhang. Amtlich belastbar sind damit nur der Gesetzestext und die Anzeige selbst.
Meta hat sich zur Haltung der Bundesnetzagentur nicht gesondert geäußert (Stand 16. August 2026) und verweist allgemein auf die Leuchtdiode und einen Manipulationsschutz, der das Abkleben erschweren soll. Wie die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Anzeige bewertet, ist offen.
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Faktencheck & Quellen
Gefunden über: Rechts-Sweep (heise online) und Primärquelle HateAid
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- heise online90Redaktionsmedium · 35/35 bestanden
- HateAid, Pressemitteilung zur Strafanzeige (Primärquelle)im AufbauOffizieller Kanal
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- FragDenStaat, Auskunftsersuchen Az. Z15 6216-2026-4-005im AufbauNoch nicht eingeordnet