KI LegalEuropaTeilweise bestätigt

Bundesnetzagentur verfolgt kein Verbot von Metas Kamerabrille

Die Behörde sieht die Voraussetzungen des § 8 TDDDG nicht erfüllt: Die eingebaute Leuchtdiode zeige Dritten an, dass aufgezeichnet wird. Vier Tage zuvor hatte HateAid Strafanzeige gegen dieselben Geräte gestellt.

Die Bundesnetzagentur wird Metas Kamerabrille nicht vom Markt nehmen. Ein Sprecher sagte am 15. August 2026, die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 8 TDDDG seien „für die bislang geprüften Ray-Ban Meta AI Glasses“ nicht gegeben. Ein förmliches Verfahren wurde nicht eingeleitet.

Ausschlaggebend ist eine Leuchtdiode. § 8 TDDDG verbietet Geräte, die als Alltagsgegenstand getarnt sind und heimlich aufzeichnen. Weil die Brille beim Filmen ein Licht zeigt, könnten unbeteiligte Dritte die Aufnahme bemerken, und damit fällt das Tarnungsmerkmal aus Sicht der Behörde weg.

Vier Tage vorher lief die Sache noch in die Gegenrichtung. HateAid hatte am 12. August Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban und vier Händlerketten gestellt, eingereicht bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Angezeigt sind § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG, der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, dazu käme eine mögliche Gewinnabschöpfung.

Betroffen sind nach der Anzeige Meta Platforms Technologies Ireland Ltd., die Marken Ray-Ban und Oakley aus der Luxottica Group sowie Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt.

Und der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Thomas Fuchs, bleibt bei seiner Linie: Verdecktes Filmen verstoße gegen geltendes Datenschutzrecht. Drei deutsche Stellen, drei Haltungen zum selben Gerät. Eine Leuchtdiode entscheidet darüber, welcher Paragraf greift.

An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn die Position der Bundesnetzagentur ist nirgends amtlich nachlesbar. Es gibt keine Pressemitteilung, keinen Bescheid und keine veröffentlichte Rechtsauffassung; die Aussage existiert ausschließlich als Auskunft eines Sprechers gegenüber Medien.

Ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum selben Thema, eingereicht am 17. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen Z15 6216-2026-4-005, beantwortete die Behörde am 3. August lediglich mit einer Eingangsbestätigung und einem geschwärzten Anhang. Amtlich belastbar sind damit nur der Gesetzestext und die Anzeige selbst.

Meta hat sich zur Haltung der Bundesnetzagentur nicht gesondert geäußert (Stand 16. August 2026) und verweist allgemein auf die Leuchtdiode und einen Manipulationsschutz, der das Abkleben erschweren soll. Wie die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Anzeige bewertet, ist offen.

Einfach erklärt

Faktencheck & Quellen

Gefunden über: Rechts-Sweep (heise online) und Primärquelle HateAid

Quellenlage: 2 unabhängige SträngeWie wir bewerten →

Woher diese Meldung kommtJeder Punkt ist eine Quelle — Klick öffnet sie. Farbe = Quellentyp, Zahl = Vertrauens-Score.
HateAid, Pressemitteilung zur Strafanzeige (Primärquelle) — Offizieller Kanal. Basis 46 (Offizieller Kanal) + Transparenz 10 — Prüfbilanz erst ab 3 Prüfungen (bisher 2). Klick öffnet die Quelle.Deskmodder — Noch nicht eingeordnet. Basis 30 (Noch nicht eingeordnet) + Transparenz 0 — Prüfbilanz erst ab 3 Prüfungen (bisher 1). Klick öffnet die Quelle.FragDenStaat, Auskunftsersuchen Az. Z15 6216-2026-4-005 — Noch nicht eingeordnet. Basis 30 (Noch nicht eingeordnet) + Transparenz 0 — Prüfbilanz erst ab 3 Prüfungen (bisher 1). Klick öffnet die Quelle.heise online — Redaktionsmedium. Basis 40 (Redaktionsmedium) + Transparenz 20 + Prüfbilanz 30 (35/35 bestanden). Klick öffnet die Quelle.

Hinweis: Die Quellenliste weiter unten auf dieser Seite enthält dieselben Links wie dieser Graph.

Offizieller Kanal Noch nicht eingeordnet Redaktionsmedium Ring = offizielle/amtliche Wahrheitsquelle

#Regulierung#Datenschutz#Meta#Europa

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