42. KFG-Novelle kundgemacht: Testfahrten ohne Lenkerpflichten sind künftig möglich
Die 42. Novelle des Kraftfahrgesetzes ist da: Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt trägt das Ausgabedatum 29. Juli und die Nummer BGBl. I Nr. 79/2026. Sie fasst § 102 Abs. 3a KFG neu und erlaubt dem Verkehrsminister, mit Verordnung befristet von den Lenker-, Bedienungs- und Aufsichtspflichten abzuweichen. Zweck ist ausdrücklich die Erprobung von Assistenzsystemen sowie automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen. § 102 Abs. 3b entfällt.
Wichtig ist, was in der Novelle nicht steht. Sie legt keine einzige Bedingung fest, sondern verlagert alles Konkrete in eine Verordnung: Verkehrssituationen, Straßenarten, Geschwindigkeitsbereiche, zugelassene Fahrzeuge und Systeme, Anforderungen an die Infrastruktur und die Aufsicht. Ein Datum für diese Verordnung gibt es nicht.
Neu ist eine Testbescheinigung für die Testorganisation. Erteilt wird sie nur, wenn ausreichend Tests virtuell und real vorausgegangen sind. Bei Gefährdung oder nach einem Unfall sind Widerruf der Bescheinigung und Untersagung weiterer Testfahrten vorgesehen.
Für unsere Leser ist das der praktisch greifbarste Fall von KI im öffentlichen Raum. Ein automatisiertes Fahrsystem entscheidet in Millisekunden über Bremsen und Ausweichen, und der Gesetzgeber nimmt dafür dem Menschen am Steuer die Pflichten ab, die ihn bisher haftbar machten. Österreich schafft damit die Rechtsgrundlage für Erprobung im laufenden Verkehr, nicht am Testgelände.
Offen bleiben zwei Fragen, die über den praktischen Wert entscheiden. Wann kommt die Verordnung, und wie streng fällt die Aufsicht aus? Bis dahin gilt für Testfahrten weiter die alte Rechtslage.
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- RIS — BGBl. I Nr. 79/2026, 42. KFG-Novelle (Primärquelle, ausgegeben am 29.07.2026)90Amtliche Quelle · 5/5 bestanden
- RIS — Volltext der Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2026 (Primärquelle)90Amtliche Quelle · 5/5 bestanden