Frankreichs Social-Media-Mindestalter hängt in Brüssel, Österreichs Entwurf kommt als Nächstes
Frankreich hat seinen Gesetzentwurf zum Schutz Minderjähriger vor den Risiken sozialer Netzwerke am 9. April in Brüssel angemeldet, aktenkundig als Notifizierung 2026/0185/FR mit der TRIS-Nummer 27828. Die reguläre Stillhaltefrist wäre am 10. Juli abgelaufen. Zwei Tage davor, am 8. Juli, gab die Kommission eine ausführliche Stellungnahme samt Bemerkungen ab, Italien reichte am 10. Juli eigene Bemerkungen nach.
Das ist der juristisch entscheidende Punkt. Eine ausführliche Stellungnahme nach der Transparenzrichtlinie (EU) 2015/1535 bindet niemanden, sie verlängert die Stillhaltefrist aber automatisch um drei Monate, nach dem TRIS-Eintrag bis 10. August 2026. Frankreich darf in dieser Zeit nichts verabschieden und muss der Kommission mitteilen, wie es auf die Einwände reagiert. Aufschiebend also, nicht verbietend. Beharrt Paris auf dem Text, droht ein Vertragsverletzungsverfahren.
Inhaltlich will der Entwurf eine digitale Volljährigkeit einführen: Für unter 15-Jährige wären bestimmte, als entwicklungsschädlich eingestufte Netzwerke gesperrt, andere Plattformen nur mit Zustimmung der Eltern zugänglich. Konkrete Durchsetzungsvorgaben fehlen weitgehend, der Text beschränkt sich im Kern auf die Altersgrenze.
Die Kommission hält dem den Vorrang des Digital Services Act entgegen. Einzelne Mitgliedstaaten dürfen Plattformen derzeit nicht selbst zu Alterskontrollen verpflichten, nationale Zusatzpflichten seien mit dem DSA unvereinbar. Vier Verbände und Organisationen haben Beiträge eingereicht, darunter ctrl+alt+reclaim mit Kritik an Verhältnismäßigkeit, übermäßiger Datensammlung und fehlender harmonisierter EU-Infrastruktur, dazu Video Games Europe, DOT Europe und ASIC. Einen eigenen EU-weiten Vorschlag will die Kommission bis Ende des Sommers vorlegen.
Und damit zu Wien. Österreichs Entwurf für ein Social-Media-Mindestalter ging am 27. Juli in Begutachtung und wurde am selben Tag nach Brüssel notifiziert: Ministerialentwurf 132/ME der XXVIII. Gesetzgebungsperiode, eine Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes, Begutachtungsfrist bis 21. September 2026. Vorgesehen sind 14 Jahre für Video-Sharing-Plattformen mit suchtfördernden Funktionen und 18 Jahre für Plattformen mit pornografischen Inhalten, nachgewiesen über ein Doppelblind-Verfahren mit Zero-Knowledge-Proofs, wobei ID Austria nur eine von mehreren Methoden sein soll.
Dieselbe Prüfhürde steht damit auch für Österreich an, und die Einwände liegen schon vor der Tür. epicenter.works (Arya Hager) argumentiert genau in der Linie der Kommission: Ein rein nationales Gesetz greife wegen des Herkunftslandprinzips nur bei Plattformen mit Sitz in Österreich, und die großen Anbieter sitzen in Irland. Parallel läuft ohnehin das DSA-Verfahren, in dem die Kommission TikTok am 24. Juli vorläufige Feststellungen zum Schutz Minderjähriger übermittelt hat. Wer in Brüssel eine nationale Altersschranke anmeldet, bekommt derzeit dieses Verfahren als Antwort vorgehalten.
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- Europäische Kommission — TRIS-Notifizierung 2026/0185/FR (Primärquelle)im AufbauAmtliche Quelle
- Parlament Österreich — Ministerialentwurf 132/ME, XXVIII. GP (Primärquelle)90Amtliche Quelle · 3/3 bestanden
- netzpolitik.org — Social-Media-Verbot in Frankreich: EU-Kommission bremst Macron90Redaktionsmedium · 9/9 bestanden
- ORF — Fachleute pochen auf EU-weite Lösungim AufbauRedaktionsmedium